Nur mittels eines fundierten Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen können Sie Ihre Ansprüche gegen den Unfallverursacher detailliert und vollumfänglich darlegen.

Im Gutachten werden der Reparaturweg und die voraussichtlich erforderlichen Reparaturkosten festgelegt. Bei umfangreichen Schäden oder älteren Fahrzeugen ist zusätzlich die Ermittlung
des Wiederbeschaffungswertes und eines evtl. vorhandenen Restwertes enthalten. Durch einen Vergleich der zu erwartenden Reparaturkosten mit dem Fahrzeugwert gibt der Sachverständige Auskunft über die Reparaturwürdigkeit. In speziellen Fällen wird vom Sachverständigen eine evtl. anfallende Wertminderung festgelegt.

Wenn Sie auf ein Gutachten verzichten, entstehen Ihnen hier möglicherweise Nachteile bei späterer Überprüfung der Rechnung und Feststellung des tatsächlich erforderlichen Reparaturumfanges, sowie bei Streitigkeiten über den Unfallhergang, eventuelle Vorschäden usw..

Bei Differenzen über die Schadenshöhe mit dem Unfallgegner fehlen Beweismöglichkeiten. So wird z.B. besonders bei neueren Fahrzeugen mit Kunststoffstoßfängern der Schaden bei oberflächlicher Betrachtung regelmäßig unterschätzt.

 
 

Bei Bekanntwerden der Reparaturkosten entsteht im Nachgang oft beim Schädiger bzw. dessen Versicherung ein Betrugsverdacht, der ohne Gutachten nur schwer widerlegt werden kann.

Wenn im Beschädigungsbereich Altschäden (Beschädigungen, Unterrostungen o.ä.) vorliegen, sind bei der Reparaturkostenkalkulation Abzüge in Ansatz zu bringen. Differenzen über die Höhe dieser Abzüge können nur durch ein Gutachten ausgeräumt werden.

Der spätere Verkauf des reparierten Fahrzeuges würde sich stark nachteilig auswirken, wenn dem Käufer die Vorlage des Gutachtens des ehemaligen Schadensumfangs und die vollständige und fachgerechte Reparatur des Fahrzeuges bewiesen werden können.

Im Kostenvoranschlag der Werkstatt wird keine Fahrzeugbewertung des Fahrzeuges durchgeführt, so dass hier ein eventueller wirtschaftlicher Totalschaden nicht erkannt wird. Ein "gefundenes Fressen" für die Versicherung Probleme bei der Schadensregulierung sind vorprogrammiert, da die Versicherung nachträglich dankbar und schnell eine eigene Bewertung durchführt. Der Halter ist dabei auf die Feststellungen der Versicherung angewiesen und hat keine Kontroll- bzw. Ein-flussmöglichkeit. Auch der Restwert wird dann häufig nicht nach objektiven Kriterien (siehe Begriffserklärung Restwert), sondern durch überregionale Recherchen auf dem Sondermarkt der Restwertaufkäufer ermittelt. Letztlich wird trotz durchgeführter Reparatur auf Totalschadensbasis (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert kleiner als Reparaturkosten) abgerechnet und der Geschädigte hat den Differenzbetrag selbst zu begleichen.

Nicht alle Werkstätten verfügen über aktuelle Kalkulationsunterlagen des jeweiligen Herstellers. Unter Umständen werden dann in der Rechnung Herstellervorgaben nicht eingehalten und möglicherweise die tatsächlichen Reparaturaufwendungen in der Rechnung nicht ordnungsgemäß wiedergegeben. Wir kalkulieren ausschließlich mit tagesaktuellen Programmen!

Bei nachträglichen Differenzen mit der Versicherung über die Höhe des Schadens hat die Werkstatt keine ausreichenden Beweismöglichkeiten.

Bei Differenzen über Reparatur- und Standzeiten hat die Werkstatt keinen Rückhalt. Dadurch können Probleme bei der Erstattung der Ausfallkosten (Leihwagen, Nutzungsentschädigung) entstehen.

Im Kostenvoranschlag fehlt eine Beurteilung des Verkehrszustandes (Fahrzeug verkehrssicher, fahrbereit oder nicht verkehrssicher).

Die Frage einer eventuell durchzuführenden Notreparatur lässt sich ohne Gutachten nur eingeschränkt beurteilen. Auch dadurch können Schwierigkeiten bei der Erstattung von Ausfall- oder Leihwagenkosten vor oder während der Reparatur entstehen.

Ein Schadensgutachten dient der Beweissicherung und ist Basis zur Sicherung Ihrer berechtigten Ansprüche.

Der Geschädigte, der sich nur auf einen Kostenvoranschlag seiner Werkstatt verlässt, erlebt häufig böse Überraschungen. So hat der Kostenvoranschlag später keine beweissichernde Funktion, wenn es zum Streitfall kommt. Der Kostenvoranschlag ist nicht verbindlich und der Geschädigte muss im Nachhinein meist noch Bilder des Schadens bei der Versicherung einreichen. Oftmals wird dann noch ein eigener Sachverständiger der Versicherung beauftragt, der den Schaden aufnimmt. Zumeist fehlt auch eine Aussage zu Wertminderung, Nutzungsausfall usw.. Erst der Sachverständige kann erkennen, ob es sich tatsächlich um einen sogenannten einfachen Schaden handelt, für welchen ein Kostenvoranschlag ausreichen würde.

 

 

 
02977 Hoyerswerda - Dresdener Str. 23a - Tel. 0 35 71 / 40 39 06 Fax: 0 35 71 / 40 39 98
 
--- 24 Stunden Service unter Tel.: 03571 - 40 39 06 ---
       
 
Programmierung | Foto- & Werbestudio Metzner | www.werbemetzner.de